Programm

Die Ziele des Programms haben Bund und Länder 2017 in einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Danach dient der Investitionspakt der Schaffung von Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier, der Qualifizierung von Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen sozialen Infrastruktur (auch durch Herstellung von Barrierearmut und -freiheit) sowie der Errichtung, dem Erhalt, dem Ausbau und der Weiterqualifizierung von Grün- und Freiflächen. Zudem soll der Investititionspakt einen Beitrag zur Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturellen Qualität leisten.

Das Spektrum der geförderten sozialen Infrastruktureinrichtungen ist vielfältig. Dies können sowohl Bildungseinrichtungen wie Schulen (im Hinblick auf ihre Öffnung zum Quartier), Bibliotheken und Kindertagesstätten als auch Bürgerhäuser, Stadtteilzentren, Kultureinrichtungen, Jugendzentren, Sportstätten und -anlagen sowie Freiräume (Grünflächen, Spielplätze) sein.

  • Finanzierung

    Das Bund-Länder-Programm bietet den Programmkommunen in erster Linie Investitionszuschüsse für die bauliche Sanierung und der Ausbau ihrer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.

    Zusätzlich konnten bzw. können bei den noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen auch investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen gefördert werden, wie beispielsweise die Erarbeitung von Nutzungskonzepten oder ein Integrationsmanagement.

    Der Bund stellte den Ländern in vier Programmjahren von 2017 bis 2020 jährlich 200 Millionen Euro als Finanzhilfe zur Verfügung, wobei die Förderung eines Programmjahres bundesseitig 5 Jahresraten erfasst und damit auch in den Folgejahren die Fertigstellung von Maßnahmen vor Ort ermöglicht. Die landesseitige Bewilligung gegenüber den Kommunen kann in der Aufteilung der Jahresraten vom bundesseitigen Verfahren abweichen.

    Der Bund übernimmt den größten Anteil der Förderung: Er beteiligt sich beim Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ mit 75 Prozent an den förderfähigen Kosten. Die Länder übernehmen 15 Prozent. Der Eigenanteil der Kommunen beträgt 10 Prozent.

  • Förderverfahren

    Die Aufnahme von neuen Maßnahmen in das Programm ist abgeschlossen. Die Länder haben entsprechend ihrer landesspezifischen Richtlinien die konkreten Förderprojekte für die Programmjahre 2017 bis 2020 ausgewählt. Landesspezifische Informationen entnehmen Sie bitte den Informationen der Länder, welche Sie auf den Internetseiten der zuständigen Landesministerien finden können.

    Antragsberechtigt waren Städte und Gemeinden. Die Kommunen konnten die Fördermittel grundsätzlich auch an Dritte weiterreichen. Die Mittel des Investitionspaktes konnten in den Kulissen der Städtebauförderung eingesetzt werden, jedoch waren auch begründete Abweichungen möglich.

  • Rechtliche Grundlagen

    Der Bund kann den Ländern nach Artikel 104 b des Grundgesetzes Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden gewähren, soweit ihm nach dem Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse zustehen. Für Maßnahmen in Stadterneuerungs- und Stadtumbaugebieten ergibt sich die Kompetenz des Bundes aus dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB), das auf Grundlage der Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht – Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG – erlassen worden ist.

    Auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und nähere Auswahlkriterien. Die Verwaltungsvereinbarungen finden Sie hier

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